Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.
Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Gefährdung
- Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und
- das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern.
- Haftpflichtversicherung
Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
Verfahrensablauf
Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.
Zusätzlich:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern
- Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt.
Ausnahme: Sie können eine darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen.
Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe
- muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden (z.B. in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und
- darf nicht geladen sein.
Rechtsgrundlage
- § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Zuverlässigkeit
- § 6 Persönliche Eignung
- § 7 Sachkunde
- § 8 Bedürfnis
- § 10 Erteilung von Erlaubnissen
- § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
- § 19 Gefährdete Personen
- § 28 Bewachungsunternehmer
- § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
Freigabevermerk
Stand: 15.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg