Lebenssituationen
In verschiedenen Lebenssituationen benötigen Sie entsprechende, passende Informationen, Formulare oder Dienstleistungen der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim oder einer anderen Behörde.
Mit Ihrem Klick auf eine der genannten Lebenssituationen erhalten Sie eine Liste der bereitgestellten Informationen, Ansprechpartner und Leistungen und erleichtern sich damit den Behördengang.
Integrationskurse
Die Integrationskurse des Bundes bestehen aus jeweils einem
- Sprachkurs (600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse und
- Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.
Hinzu kommen noch spezielle Kurse für Menschen, die noch nicht ausreichend Deutsch lesen und schreiben können oder für bestimmte Zielgruppen.
Die Teilnahmeberechtigung von Spätaussiedlern an einem Integrationskurs stellt das Bundesverwaltungsamt fest. Diese Bestätigung der Teilnahmeberechtigung soll gleichzeitig mit dem Registrierschein ausgehändigt werden, sodass mit einem Integrationskurs bereits begonnen werden kann, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte.
Zuständig für die Organisation und Steuerung dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In Baden-Württemberg gibt es fünf Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: in Ellwangen, Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Für die Integrationskurse sind regionale Ansprechpartner benannt.
Diese helfen Ihnen auch in anderen Angelegenheiten, beispielsweise bei der
- Zulassung zu den Integrationskursen, wenn Sie schon länger in Deutschland leben,
- Feststellung des örtlichen Bedarfs an Jugend-, Frauen- und Alphabetisierungskurse,
- Bewilligung von Fahrtkostenzuschüssen,
- Möglichkeit des Einstiegs in eine Stufe des Integrationskurses, die Ihren Sprachkenntnissen entspricht (durch Durchführung eines Einstufungstestes).
Tipp: In den Stadtkreisen und Landkreisen in Baden-Württemberg werden ganzjährig Integrationskurse angeboten.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 43 Integrationskurs
- § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44 a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
27.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg