Lebenssituationen
In verschiedenen Lebenssituationen benötigen Sie entsprechende, passende Informationen, Formulare oder Dienstleistungen der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim oder einer anderen Behörde.
Mit Ihrem Klick auf eine der genannten Lebenssituationen erhalten Sie eine Liste der bereitgestellten Informationen, Ansprechpartner und Leistungen und erleichtern sich damit den Behördengang.
Erlöschen einer Stiftung
Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen.
Als Erlöschensgründe kommen vor allem in Betracht:
- vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks
- Ablauf einer in der Satzung vorgegebenen Frist (bei Verbrauchsstiftungen)
- Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung
- Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen
- Insolvenz
- Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung – entweder auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss, oder durch Entscheidung der Stiftungsbehörde
- Auflösung der Stiftung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, der von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann)
- Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde (insbesondere wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann oder weil das Gemeinwohl gefährdet ist)
Bei der Zulegung zu einer bestehenden Stiftung bzw. der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen geht das Vermögen auf die aufnehmende bzw. die neue Stiftung über. Die übertragende Stiftung bzw. die übertragenden Stiftungen erlöschen, sobald die Entscheidung der Stiftungsbehörde unanfechtbar ist.
Bevor eine Stiftung aufgelöst oder aufgehoben wird, muss immer geprüft werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks dem Willen der stiftenden Person besser entsprochen werden kann. Auch eine Zulegung zu einer anderen Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sollten geprüft werden.
Erlischt eine Stiftung, muss eine Liquidation stattfinden. Eine Ausnahme ist der seltene Fall, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt.
Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.
Rechtsgrundlage
- § 86 Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86a Voraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- § 87a Aufhebung der Stiftung
- § 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Freigabevermerk
- 04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg