Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen. Die zuständige Baurechtsbehörde kann den Bauvorbescheid um jeweils maximal drei Jahre verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung des Bauvorbescheids ist gebührenpflichtig.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- gültiger Bauvorbescheid
- Einhaltung der Verlängerungsfrist von drei Jahren seit Ausstellung des Vorbescheides
- die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert
- der Antrag ist vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen
Verfahrensablauf
Zur Verlängerung eines Bauvorbescheids gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Reichen Sie den Antrag online ein.
- Die Baurechtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Bauvoranfrage vorgeschrieben ist oder deren Stellungnahme für die Beurteilung des Antrags notwendig ist.
- Anschließend erhalten Sie die Verlängerung des Bauvorbescheids sowie einen Gebührenbescheid digital über Ihr Portalpostfach.
- Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung oder einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren.
Fristen
Verlängerung des Bauvorbescheids um jeweils bis zu 3 Jahre möglich
Erforderliche Unterlagen
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Kosten
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.
Hinweise
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Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Landesbauordnung BW (LBO BW)
Freigabevermerk
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